Die Neufassung der Sammlungsrichtlinien
Entwicklung der Richtlinien
Mit der Veröffentlichung der neuen Sammlungsrichtlinien vom 29. Februar 2024 im Pastoralblatt 171/2 vom 5. März 2024 wurden die alten Sammlungsrichtlinien vom September 2015 abgelöst. Diese waren vom damaligen Caritasdirektor Franz Mattes unterzeichnet worden und basierten auf den Richtlinien aus dem Jahr 2005, die der damalige Caritasdirektor Willibald Harrer herausgegeben hatte. Diese Fassung war von der Ordinariatskonferenz am 5. Juni 2005 befürwortet worden. Die nun gültige Fassung hat die Ordinariatskonferenz vom 30. Januar 2024 befürwortet.
Veränderungsprozesse in der Sammlungstätigkeit
Die Caritassammlung war in den vergangenen Jahren erheblichen Veränderungsprozessen ausgesetzt. Verstärkt durch die Corona-Pandemie gibt es immer weniger Sammlerinnen und Sammler, die vor Ort an den Haustüren um Spenden für die Caritas werben. Das derzeit am häufigsten und effektivsten eingesetzte Marketingmittel ist der Spendenbrief. Dieser ist stets auf die jeweilige Kirchenstiftung individualisiert und vom zuständigen Pfarrer oder Verantwortlichen unterzeichnet. In einigen (städtischen) Pfarrverbänden (z.B. Nürnberg) werden Spendenbriefe sogar personalisiert, um die Katholiken des Pfarrverbundes gezielt zu erreichen. Die Spendengewinnung durch Briefe mit Überweisungsträger zieht zudem nach sich, dass der Sammlungszeitraum nicht mehr als fixe Woche gesehen werden kann. Für die Sammlungsabrechnung gelten nun zwei Stichtage. Spenden, die nach den Stichtagen eingehen, werden der nächsten Sammlung zugerechnet. Die neue Fassung der Richtlinien beinhaltet die Möglichkeit, die Spendengewinnung auf andere, modernere Marketinginstrumente auszuweiten.
Steuerrechtliche Gründe
In den vergangenen Jahren gab es zudem einige steuerrechtliche Änderungen. Deshalb war es notwendig, die Formulierungen zur Verwendung und Verwaltung der Sammlungsgelder konkreter zu fassen. Dies sichert den Diözesan-Caritasverband ab, da die Sammlungen - obwohl von den Pfarrverbänden durchgeführt - unter der Verantwortung des Caritasverbandes stehen. Bei Verstößen könnte der Diözesan-Caritasverband seine Gemeinnützigkeit verlieren.
Mittelverwendung
Die neuen Richtlinien konkretisieren also die Verwendung der Mittel: sie nennen Möglichkeiten für die Verwendung, zeigen aber auch die Grenzen auf. In der neuen Fassung ist z.B. ein Passus enthalten, der den Nachweis der Bedürftigkeit genau formuliert. Grundsätzlich gilt eine Zwei-Drittel-Regel: Über zwei Drittel aller Ausgaben muss es einen Nachweis geben, dass die Person bedürftig ist.
Kirchenstiftungen als Organisatoren der Sammlung
In der neuen Fassung wird nicht mehr von Pfarreien, sondern von Kirchenstiftungen gesprochen, denn nur diese dürfen Sammlungen durchführen. Da nicht jede Kirchenstiftung groß genug für die Sammlungsorganisation ist, kann sie nun diese Aufgabe an eine andere Kirchenstiftung übertragen. Hierzu wurde ein Passus ergänzt.
Regionale Verwendung der Gelder
Grundsätzlich gilt auch weiterhin die vornehmlich regionale Verwendung der Gelder, jedoch ist diese Formulierung nicht mehr so streng auf das Gebiet der Pfarrei begrenzt. In Orten, in denen es keine Caritas-Einrichtung gibt, kann so beispielsweise die Arbeit der zuständigen Caritas-Kreisstelle mit ihren Beratungsangeboten unterstützt werden. Die Sammlungsgelder muss an Einrichtungen in katholischer Trägerschaft gehen und dürfen nicht an Einrichtungen der Diakonie, kommunale Kindergärten oder Nachbarschaftshilfevereine weitergeleitet werden. Hier ist der Spenderwille ("Spende für die Caritas") zu beachten.
Ein Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurde ebenfalls ergänzt.